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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Art. 17 Angabe der Traubensorte und des Jahrgangs bei Likörweinen

Die Angabe einer oder mehrerer Traubensorten und des Jahrgangs sind in Artikel 10 Absätze 6 und 7 geregelt. Die Zugabe der in Artikel 16 Absatz 2 geregelten Produkte wird nicht berücksichtigt.

4. Kapitel: Weinhaltige Getränke

Art. 18 Aromatisierte weinhaltige Getränke

1Aromatisierte weinhaltige Getränke sind Getränke, die aus Wein gewonnen und mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2Sie können nach Artikel 56 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3Diese Erzeugnisse, mit Ausnahme von Zurra, dürfen mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden.

4Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.

5Der Alkoholgehalt muss mindestens 7 und weniger als 14,5 Volumenprozent betragen.

6Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 4 verwendet werden.

Art. 19 Aromatisierte weinhaltige Cocktails

1Aromatisierte weinhaltige Cocktails sind Getränke, die aus Wein oder Traubenmost gewonnen und mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2Sie können nach Artikel 56 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3Sie dürfen mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden.

4Der Gehalt an Wein oder Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.

5Der Alkoholgehalt muss weniger als 7 Volumenprozent betragen.

6Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 5 verwendet werden.

Art. 20 Aromatisierte Weine

1Aromatisierte Weine sind Getränke, die: