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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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Alkoholische Getränke 817.022.110

– «süss» bei einem Restzuckergehalt von mehr als 65 g/l.

2. Abschnitt: Verdünnter Obstwein

Art. 26 Definition

Verdünnter Obstwein ist Obstwein, der mit Trinkwasser verdünnt oder durch alkoholische Gärung von verdünntem Apfel- oder verdünntem Birnensaft hergestellt wurde.

Art. 27 Anforderungen

1Der Obstweinanteil im Enderzeugnis muss mindestens 70 Massenprozent betragen.

2Der Alkoholgehalt muss mehr als 2 Volumenprozent betragen.

3Folgende Zugaben sind gestattet:

a. Apfel- oder Birnensaft;

b. Kohlendioxid.

Art. 28 Sachbezeichnung

1Die Sachbezeichnung entspricht der Definition in Artikel 26.

2Wurde dem verdünnten Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.

Art. 29 Übrige Kennzeichnung

Bei verdünntem Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9–11 g pro Liter, ist in der Nähe der Sachbezeichnung der Hinweis «teilvergoren» anzubringen.

3. Abschnitt: Kernobstsaft im Gärstadium

Art. 30 Definition und Anforderungen

1Kernobstsaft im Gärstadium ist teilweise vergorener Obstwein.

2Der Alkoholgehalt muss weniger als 3 Volumenprozent betragen.

Art. 31 Sachbezeichnung

1Die Sachbezeichnung entspricht der Definition in Artikel 30.

2Bei pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Sachbezeichnung durch das Wort «pasteurisiert» zu ergänzen.