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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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Alkoholische Getränke 817.022.110
Art. 61 Getreidespirituose und Getreidebrand
1Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.
2Getreidebrand ist eine Spirituose, die durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide zu weniger als 95 Volumenprozent gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.
Art. 62 Branntwein
1Branntwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Wein oder Brennwein zu weniger als 86 Volumenprozent oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.
2Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 125 g pro Hektoliter reinem Alkohol betragen.
Art. 63 Brandy oder Weinbrand
1Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat gewonnen wird, das zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert ist. Das Destillat darf höchstens 50 Prozent des Alkoholgehalts des Enderzeugnisses ausmachen.
2Brandy oder Weinbrand muss in Eichenholzbehältern während mindestens einem Jahr oder in Eichenfässern von weniger als 1000 l Fassungsvermögen während mindestens sechs Monaten gereift sein.
3Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g pro Hektoliter reinem Alkohol aufweisen, die ausschliesslich aus der Destillation bzw. erneuten Destillation der Ausgangsstoffe stammen.
Art. 64 Tresterbrand (Trester, Marc)
1Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – gewonnen wird.
2Je 100 kg verwendeten Trester dürfen höchstens 25 kg Trub zugesetzt werden. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf 35 Prozent der Gesamtalkoholmenge des Enderzeugnisses nicht übersteigen.
3Die Destillation wird unter Beigabe des Tresters zu weniger als 86 Volumenprozent vorgenommen. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.
4Tresterbrand (Trester, Marc) muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g pro Hektoliter reinem Alkohol aufweisen.