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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Art. 8 Verschnitt
1Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.
2Nicht als Verschnitt gilt:
a. die Anreicherung;
b. die Süssung;
c. bei Schaumweinen die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.
3Schweizer Wein darf nicht aus einem Verschnitt mit ausländischem Wein entstehen.
4Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt:
a. Wein mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden;
b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.
5Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte geografische Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 9 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaum- und Perlwein
1Zusätzlich zu den in Anhang 2 aufgeführten Produkten darf bei der Herstellung von Schaum- und Perlwein Folgendes zugesetzt werden:
a. Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung;
b. Versanddosage;
c. Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlweinen mit zugegebener Kohlensäure.
2Alle Zusätze müssen den Anforderungen entsprechen, die in Anhang 2 festgelegt sind.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 10 Allgemeine Bestimmung
1Die Etikette muss folgende Angaben enthalten:
a. die Sachbezeichnung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 11;
b. der Name oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers;