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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Art. 8 Verschnitt

1Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.

2Nicht als Verschnitt gilt:

a. die Anreicherung;

b. die Süssung;

c. bei Schaumweinen die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.

3Schweizer Wein darf nicht aus einem Verschnitt mit ausländischem Wein entstehen.

4Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt:

a. Wein mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden;

b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.

5Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte geografische Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

Art. 9 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaum- und Perlwein

1Zusätzlich zu den in Anhang 2 aufgeführten Produkten darf bei der Herstellung von Schaum- und Perlwein Folgendes zugesetzt werden:

a. Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung;

b. Versanddosage;

c. Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlweinen mit zugegebener Kohlensäure.

2Alle Zusätze müssen den Anforderungen entsprechen, die in Anhang 2 festgelegt sind.

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 10 Allgemeine Bestimmung

1Die Etikette muss folgende Angaben enthalten:

a. die Sachbezeichnung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 11;

b. der Name oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers;