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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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Alkoholische Getränke 817.022.110
Art. 36 Übrige Kennzeichnung
1Wurde der Fruchtwein aus verdünntem Beeren- oder Fruchtsaft hergestellt, so muss der Anteil des Saftes in Massenprozent unmittelbar bei der Sachbezeichnung wie folgt angegeben werden: «aus … % …-saft».
2Artikel 25 gilt sinngemäss.
5. Abschnitt: Getränke aus Obst- oder Fruchtwein
Art. 37
1Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sind Getränke, die als Hauptbestandteil Obst- oder Fruchtwein enthalten. Ihnen können Zutaten wie Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Fruchtsäfte, Spirituosen, Zuckerarten oder Honig sowie Auszüge von aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder natürliche oder naturidentische Aromen zugegeben werden.
2Der Gehalt an Obst- oder Fruchtwein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.
6. Abschnitt: Honigwein
Art. 38 Definition
Honigwein (Met) ist ein Getränk, das durch alkoholische Gärung eines Wasser-Honig-Gemisches gewonnen wird.
Art. 39 Anforderungen
1Honigwein muss einen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweisen.
2Der Zusatz von Zuckerarten vor der Vergärung ist verboten.
3Die Aromatisierung mit Gewürzen und Kräutern ist zulässig.
6. Kapitel: Bier
Art. 40 Definitionen
1Bier ist ein alkoholisches und kohlensäurehaltiges Getränk, das aus mit Hefe vergorener Würze gewonnen wird, der Doldenhopfen oder Hopfenprodukte zugegeben werden.
2Die Würze ist aus stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffen und aus Trinkwasser hergestellt.