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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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Alkoholische Getränke 817.022.110

Anhang 4 (Art. 18 Abs. 6)

Ergänzende Bezeichnungen für aromatisierte weinhaltige Getränke

Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:

a. Sangria: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit einem Alkoholge-

halt von weniger als 12 Volumenprozent, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann; der Bezeichnung «Sangria» muss stets der Hinweis «hergestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde;

b. Clarea: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk aus Weisswein, das mit

natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann; der Bezeichnung «Clarea» muss stets der Hinweis «hergestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde;

c. Zurra: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von

Branntwein oder Weinbrand hergestellt wurde, einen Alkoholgehalt von mindestens 9 und weniger als 14 Volumenprozent aufweist und Fruchtstücke enthalten kann;

d. Bitter soda: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das mindestens

50 Prozent Bitter vino enthält, einen Alkoholgehalt von mindestens 8 und weniger als 10,5 Volumenprozent aufweist und Kohlendioxid enthält;

e. kalte Ente: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wurde

durch Mischung von Wein, Perlwein und Schaumwein unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder deren Extrakten und dessen Gehalt an Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 25 Massenprozent beträgt;

f. Glühwein (Viiniglögi-Vinglögg): für ein aromatisiertes weinhaltiges Ge-

tränk, das ausschliesslich aus Rotwein oder Weisswein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken aromatisiert wurde; im Fall der Zubereitung aus Weisswein muss die Bezeichnung durch den Hinweis «aus Weisswein» ergänzt werden;

g. Maiwein: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das so aus Wein unter

Zusatz von Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakten gewonnen wurde, dass der Geschmack des Waldmeisters vorherrscht;

h. Maitrank: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das gewonnen wurde

aus trockenem Weisswein, in den Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakte eingemischt wurde, unter Zusatz von Orangen oder anderen