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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
3Wurde Kernobstsaft im Gärstadium Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.
Art. 32 Übrige Kennzeichnung
Bei nicht pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Angabe des Alkoholgehalts durch den Hinweis «alkoholhaltig» zu ersetzen.
4. Abschnitt: Fruchtwein
Art. 33 Definition
Fruchtwein ist ein alkoholisches Getränk aus frisch gepressten oder physikalisch haltbar gemachten Beeren- oder Fruchtsäften, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- und Traubensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird.
Art. 34 Anforderungen
1Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trinkwasser zugegeben werden.
2Die Mischung, die der Vergärung unterworfen wird, muss mindestens 30 Massenprozent Beeren- oder Fruchtsaft enthalten.
3Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.
4Nach der Gärung sind folgende Zugaben gestattet:
a. Beeren- oder Fruchtsaft;
b. Zuckerarten;
c. Kohlendioxid.
5Das Mischen verschiedener Fruchtweine ist erlaubt.
Art. 35 Sachbezeichnung
1Die Sachbezeichnung lautet «Fruchtwein» oder «[Name der verwendeten Frucht]- wein».
2Sie lautet «Fruchtschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g pro Liter beträgt.
3Wurde Fruchtwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «…-Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».