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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
2Spirituosen nach Artikel 59 bis 72 dürfen nicht aromatisiert werden.
Art. 58 Färbung
1Färbung ist das Verfahren, bei dem ein oder mehrere Farbstoffe in Sinne von Anhang 1 Buchstabe a der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20076 verwendet werden.
2Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dürfen Spirituosen nach Artikel 59 bis 72 nur durch Zusatz von Caramel gefärbt werden.
2. Abschnitt: Spezifische Spirituosenkategorien
Art. 59 Rum
1Rum ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation von aus der Herstellung von Rohrzucker stammender Melasse oder Sirup oder des Saft des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Mass die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist.
2Wird er ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft gewonnen wird, muss er die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g pro Hektoliter reinem Alkohol aufweisen.
Art. 60 Whisky oder Whiskey
1Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten gewonnen wird. Die Maische muss durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren sein.
2Die Destillationen müssen zu weniger als 94,8 Volumenprozent so erfolgt sein, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.
3Das endgültige Destillat muss während mindestens drei Jahren in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern gereift sein.
4Whisky oder Whiskey darf nicht gesüsst werden.