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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Teil III bis Punkte 1–12 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 20072 massgebend.
4Für die anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang XI ter der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 massgebend.
Art. 3 Angabe des Alkoholgehalts
1Der Alkoholgehalt von alkoholischen Getränken mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss in «% vol» angegeben werden; der tatsächliche Gehalt darf vom angegebenen Gehalt um höchstens 0,5 Volumenprozent nach oben oder nach unten abweichen.
2. Kapitel: Weine
1. Abschnitt: Definitionen und Anforderungen
Art. 4 Wein
1Wein ist das Getränk, das durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
2Roter Wein und Roséwein sind ausschliesslich aus blauen Trauben gewonnene Weine, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren und zur weiteren Gärung abgepresst werden. Die Absätze 4 und 5 bleiben vorbehalten.
3Weisser Wein ist Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben.
4Schiller («Schillerwein») ist Wein aus blauen und weissen Trauben der Klasse «Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» (KUB/AOC), die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.
5Oeil-de-Perdrix und Dôle blanche dürfen bis höchstens 10 Prozent mit Weisswein verschnitten werden, sofern dies die kantonalen KUB/AOC-Vorschriften vorsehen.
6Nach den allfälligen in Anhang 2 aufgeführten Anreicherungsprozessen muss Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent aufweisen.
7Bei Schweizer Wein, der ohne Anreicherungsprozess gewonnen wird, darf der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent übersteigen.
8Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte geografische
2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, in der Fassung ABl. L 312 vom 27.11.2009.