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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten
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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Art. 90 Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat
1Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine aromatisierte oder nicht aromatisierte Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat, Brand oder einer Kombination dieser Erzeugnisse gewonnen wird und als Bestandteile Eigelb, Eiweiss sowie Zucker oder Honig enthält.
2Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt in Invertzucker, beträgt 150 g pro Liter. Das Enderzeugnis muss mindestens 140 g reines Eigelb pro Liter enthalten.
Art. 91 Likör mit Eizusatz
Likör mit Eizusatz ist Eierlikör mit einem Mindestgehalt an Eigelb von 70 g pro Liter des Enderzeugnisses.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 92 Sachbezeichnung
1Bei Spirituosen, welche die Anforderungen einer spezifischen Kategorie erfüllen, wird die Kategoriebezeichnung als Sachbezeichnung verwendet.
2Spirituosen, die nicht den Anforderungen einer spezifischen Kategorie nach dem zweiten Abschnitt entsprechen, müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet werden.
3Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüsesart als «…-brand» bezeichnet. Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch als «…-wasser» bezeichnet werden.
4Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung «Obstbrand». Ergänzend können die einzelnen Arten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.
5Bei folgenden Obstbränden darf die Bezeichnung «…-brand» durch die Angabe der Frucht ersetzt werden:
a. Mirabellen;
b. Pflaumen, Pflümli;
c. Zwetschgen;
d. Gravensteiner;
e. Apfel;
f. Williams;
g. Kirsch;
h. Quitte;
i. Erdbeerbaumfrüchte.