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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 39 Seiten

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817.022.110 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

3Hopfenprodukte sind Hopfenpulver, angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt, Hopfenextraktpulver und isomerisierter Hopfenextrakt.

Art. 41 Anforderungen

1Bier muss klar sein. Bestimmte Biertypen (z.B. unfiltriertes Bier, Hefeweizenbier) dürfen Trübungen oder Ablagerungen aufweisen, die infolge eines speziellen Herstellungsverfahrens entstanden sind.

2Die Würze wird aus Gersten- oder Weizenmalz hergestellt. Für sie können überdies folgende stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffe verwendet werden:

a. Cerealien wie Mais, Reis;

b. Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup bis höchstens 10 Massenprozent;

c. Stärke bis höchstens 20 Massenprozent.

3Für die Zubereitung der Würze dürfen Röstmalz und Röstmalzextrakte verwendet werden.

4Der pH-Wert des Bieres darf bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten 5,0 nicht übersteigen.

5Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 0,3 Massenprozent betragen.

6Vorbehaltlich von Artikel 42 Absätze 3 und 4 muss Bier aus einer Stammwürze von mindestens 10 Massenprozent hervorgegangen sein.

Art. 42 Sachbezeichnung

1Die Sachbezeichnung lautet «Bier».

2Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

a. «Lagerbier» bei 10,0–12,0 Massenprozent

b. «Spezialbier» bei 12,1–14,0 Massenprozent

c. «Starkbier» bei mehr als 14 Massenprozent

3Bier darf bis zu einem Alkoholgehalt von 3,0 Volumenprozent als «Leichtbier» bezeichnet werden. Dessen Stammwürzegehalt unterliegt keiner Begrenzung.

4Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g pro Liter und einem Alkoholgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarm» bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt muss 8,0–9,0 Massenprozent betragen.

Art. 43 Übrige Kennzeichnung

Trübe Biere, die nach einem speziellen Verfahren hergestellt wurden, müssen mit einem entsprechenden Hinweis versehen sein.